Die Gebühr ist vom Vermieter zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Sie fällt immer dann an, wenn ein schriftlicher Vertrag errichtet wird.
► Berechnung und Höhe der Gebühr
Die Höhe ist abhängig
• von den vereinbarten Leistungen und
• von der vereinbarten Laufzeit.
Die Bemessungsgrundlage:
► Was gehört alles dazu?:
Alle wiederkehrenden (zB: Miete, Betriebskosten, Umsatzsteuer, Kosten für Warmwasser/ Heizung; Versicherung des Mietobjektes) und einmaligen Leistungen (zB: Baukostenbeiträge, Investitionsablösen), die der Mieter zu erbringen hat:
Die Gebühr beträgt 1% der Bemessungsgrundlage.
► Ermittlung (Wohnungsmietverträge):
Miete auf bestimmte Zeit (befristetes Mietverhältnis):Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen x bestimmte Dauer + einmalige Leistungen
zB: Gesamtmiete inkl BK: € 450.-, Befristung auf 2 Jahre, keine Einmalleistungen: Bemessungsgrundlage: € 450.- x 12 x 2 (Jahre) = € 10 800.-, Gebühr: 1%= € 108.-
Miete auf unbestimmte Dauer (unbefristetes Mietverhältnis):Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen x 3 + einmalige Leistungen.
zB: Gesamtmiete inkl BK: € 450.-, unbefristet, keine Einmalleistungen:
Bemessungsgrundlage: € 450.- x 12 x 3 (Jahre) = € 16 200.-; Gebühr: 1%= € 162.-
Bei Wohnungsmietverträgen sind die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem 3- fachen des Jahreswertes (zuzüglich einmalige Leistungen) anzusetzen.
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