Montag, 3. Oktober 2011

Die Vergebührung von Bestandverträgen von Wohnungen/ Häusern (=Mietverträge)

Die Gebühr ist vom Vermieter zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Sie fällt immer dann an, wenn ein schriftlicher Vertrag errichtet wird.

Berechnung und Höhe der Gebühr
Die Höhe ist abhängig
• von den vereinbarten Leistungen und
• von der vereinbarten Laufzeit.

Die Bemessungsgrundlage:
Was gehört alles dazu?:
Alle wiederkehrenden (zB: Miete, Betriebskosten, Umsatzsteuer, Kosten für Warmwasser/ Heizung; Versicherung des Mietobjektes) und einmaligen Leistungen (zB: Baukostenbeiträge, Investitionsablösen), die der Mieter zu erbringen hat:

Die Gebühr beträgt 1% der Bemessungsgrundlage.

Ermittlung (Wohnungsmietverträge):
Miete auf bestimmte Zeit (befristetes Mietverhältnis):Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen x bestimmte Dauer + einmalige Leistungen
zB: Gesamtmiete inkl BK: € 450.-, Befristung auf 2 Jahre, keine Einmalleistungen: Bemessungsgrundlage: € 450.- x 12 x 2 (Jahre) = € 10 800.-, Gebühr: 1%= € 108.-

Miete auf unbestimmte Dauer (unbefristetes Mietverhältnis):Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen x 3 + einmalige Leistungen.
zB: Gesamtmiete inkl BK: € 450.-, unbefristet, keine Einmalleistungen:
Bemessungsgrundlage: € 450.- x 12 x 3 (Jahre) = € 16 200.-; Gebühr: 1%= € 162.-

Bei Wohnungsmietverträgen sind die wiederkehrenden Leistungen  höchstens mit dem 3- fachen des Jahreswertes (zuzüglich einmalige Leistungen) anzusetzen.

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