SPEKULATIONSSTEUER bei IMMOBLIEN:
*bei letztem entgeltlichen Erwerb vor 01.04.2002: 3,5% vom VeräußerungsERLÖS, wenn seit dem 01.01.1988 eine Umwidmung stattgefunden hat 15% vom VeräußerungsERLÖS
* bei letztem entgeltlichen Erwerb ab 01.04.2002: 25% vom VeräußerungsGEWINN, Ausschleifregelung: Vom 11. bis zum 35. Jahr nach dem letzten entgeltlichen Erwerb verringert sich der VeräußerungsGEWINN um 2% p.a. (D.h. ab dem 35. Jahr sind 50% des VeräußerungsGEWINNES mit 25% zu besteuern -> 12,5%)
* Hauptwohnsitzbefreiung wird erweitert: trifft auch zu, wenn 5 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung
* Befreiung für selbst erstellte Gebäude wird eingeschränkt: Diese dürfen in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von Einkommen aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden sein.
* Anrechnung von Grunderwerbsteuern und Stiftungseingangssteuern sowie
Erbschafts- & Schenkungssteuern der letzten 3 Jahre vor Veräußerung auf
Spekulationssteuer.
* Die Erklärung der Steuer kann durch Selbstberechnung der Parteienvertreter
erfolgen. Abfuhr bis 15. Des zweitfolgenden Monats. Parteienvetreter haben
die Spekulationssteuer zu entrichten und HAFTEN für deren Entrichtung.
* VORSTEUERBERICHTIGUNGSZEITRAUM bei Immobilien: Der Betrachtungszeitraum beträgt 20 statt 10 Jahre.
(Quelle: Mag. Walter Stingl)